Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 20 86 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 13. Mai 2020 Besetzung Oberrichter J. Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichte- rin Hubschmid Gerichtsschreiber Müller Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Gegenstand Vereinigung von Verfahren Strafverfahren wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungs- mittelgesetz Beschwerde gegen die Verfügung der Kantonalen Staatsanwalt- schaft für Besondere Aufgaben vom 14. Februar 2020 (BA 16 135) Erwägungen: 1. Die Kantonale Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben (nachfolgend: Staats- anwaltschaft) führt gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) ein Straf- verfahren wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz. Im Rah- men der Frist nach Art. 318 der Strafprozessordnung (StPO; SR 312) verlangte die Verteidigung am 27. Januar 2020 die Vereinigung des Verfahrens gegen den Be- schwerdeführer mit demjenigen seines Bruders C.________. Am 14. Februar 2020 verfügte die Staatsanwaltschaft, dass von Amtes wegen von den im Verfahren ge- gen C.________ im Zusammenhang mit dem Einsatz der verdeckten Ermittlung er- stellten Aktenstücken Kopien ausgefertigt und zu den Akten erkannt würden (Zif- fer 4). Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 27. Februar 2020 Beschwerde und stellte den Antrag, Ziffer 4 der angefochtenen Verfügung sei unter Kosten- und Entschädigungsfolge aufzuheben und es seien die Verfahren BA 16 135 gegen A.________ und das ebenfalls bei der Staatsanwaltschaft laufende Verfahren ge- gen C.________ und weitere Beteiligte zu vereinigen. In ihrer Stellungnahme vom 18. März 2020 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft die kostenfällige Abwei- sung der Beschwerde (wobei die Staatsanwaltschaft in ihrer «internen Stellung- nahme» an die Generalstaatsanwaltschaft auf Abweisung der Beschwerde schloss, soweit darauf überhaupt eingetreten werden könne). Mit Replik vom 23. April 2020 hielt der Beschwerdeführer an seinem Rechtsbegehren fest. Am 30. April 2020 reichte die Generalstaatsanwaltschaft ohne Aufforderung eine kurze Duplik ein. 2. Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt wer- den (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [Or- ROG; BSG 162.11]). Es ist näher zu prüfen, inwieweit der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert ist (Art. 382 Abs. 1 StPO): Der Beschwerdeführer beantragt, es sei das Verfahren gegen ihn und das eben- falls bei der Staatsanwaltschaft hängige Verfahren gegen C.________ und weitere Beteiligte zu vereinigen. Indessen wird der Streitgegenstand nicht vom Beschwer- deführer bestimmt, sondern durch die Verfügung der vorinstanzlichen Strafbehörde verbindlich festgelegt. Die Beschwerdekammer beurteilt grundsätzlich keine Anträ- ge, über welche die vorinstanzliche Strafbehörde nicht entschieden hat. Der Be- schwerdeführer verlangte in der Eingabe vom 27. Januar 2020 einzig die Vereini- gung seines Verfahrens mit dem seines Bruders C.________ (BA 17 257), nicht aber die Vereinigung mit dem Verfahren gegen weitere Beteiligte, namentlich D.________ (BA 17 507). Folglich bildete die Frage nach der Vereinigung dieser Verfahren nicht Gegenstand der Verfügung vom 14. Februar 2020 und kann mithin im Beschwerdeverfahren nicht geltend gemacht werden. Auf die Beschwerde ist in diesem Punkt nicht einzutreten. Daran vermögen die Argumente in der Replik nichts zu ändern: Der Beschwerdeführer scheint zu verkennen, dass es nicht dar- auf ankommt, wie der Antrag in der Beschwerdeschrift lautete, sondern welchen Antrag er bei der Staatsanwaltschaft gestellt hatte. Dieser lautete: Es wird daher bean- 2 tragt, dass die Verfahren BA 16 135 gegen [A.________] und das ebenfalls noch hängige Verfahren gegen C.________ gestützt auf Art. 29 Abs. 1 Bst. b StPO vereinigt werden […] (pag. 3357). Der Streitgegenstand vor der Beschwerdekammer wird durch das Anfechtungsobjekt definiert bzw. beschränkt. Entsprechend kann die Beschwerdekammer – wie ge- sagt – nicht darüber entscheiden, ob das Verfahren gegen den Beschwerdeführer mit demjenigen gegen D.________ vereinigt werden soll. Eine Erweiterung des prozessualen Streitgegenstands kann sich somit folgelogisch selbst daraus nicht ergeben, dass der Verteidigung im Zeitpunkt des ursprünglichen Antrags die ge- trennt geführten Verfahren unbekannt waren. Es steht dem Beschwerdeführer in- des theoretisch frei, einen entsprechenden Antrag bei der Staatsanwaltschaft zu stellen. Auch kann er dort prinzipiell Anträge auf (weitere) Akteneditionen stellen. In Bezug auf die Nichtvereinigung der Verfahren gegen C.________ ist die Zuläs- sigkeit der Beschwerde jedoch gegeben. Die gesetzlichen Voraussetzungen sind erfüllt, sodass auf die Beschwerde in diesem Punkt einzutreten ist. 3. Die angefochtene Verfügung ist wie folgt begründet: Gegen A.________ wurde bereits am 30. März 2016 eine Strafuntersuchung wegen qualifizierter Wi- derhandlungen gegen das BetmG eröffnet. Die Untersuchungshandlungen bezüglich der Delikte aus dem Jahr 2015 und 2016 standen kurz vor dem Abschluss, als es am 9. November 2017 zu seiner erneuten Verhaftung kam. Die gegen A.________ erhobenen Vorwürfe betreffen mehrere Widerhand- lungen im Zusammenhang mit dem Erwerb, der Einfuhr, der Beförderung, dem Besitz, dem Verschaf- fen und dem Veräussern einer qualifizierten Betäubungsmittelmenge. Von den sieben gegen den Be- schuldigten erhobenen Vorwürfen zwischen 2015 und 2017 steht lediglich ein Vorwurf im Zusammen- hang mit C.________. Dieser geriet erst im Mai 2017 in den Fokus der Polizei. Da es zu diesem Zeit- punkt keine Anhaltspunkte für eine gemeinsame deliktische Tätigkeit der Brüder gab, wurden die Ver- fahren von der Staatsanwaltschaft von Anfang an getrennt geführt. Beim Drogengeschäft vom 9. No- vember 2017 handelt es sich aber nicht um den einzigen gegen C.________ erhobenen Vorwurf. Zum jetzigen Zeitpunkt steht das Verfahren gegen A.________, im Gegensatz zu dem gegen C.________, kurz vor der Anklageerhebung. Eine Verfahrensvereinigung würde daher zu einer erneu- ten Verzögerung führen, welche unter dem Gesichtspunkt des Beschleunigungsgebots als problema- tisch erscheint. Zudem sprechen auch die völlig unterschiedlichen Rollen sowie die äusserst margina- le Überschneidung der Tatvorwürfe gegen eine Vereinigung. A.________ nahm als Gehilfe bei der Drogenübergabe am 9. November 2017 lediglich eine untergeordnete Rolle ein, während C.________ als Vermittler des Kilogramms Kokain und als Empfänger des Kaufpreises einer der Hauptakteure war. Da sich die Beschuldigten wechselseitig nicht belasten, besteht im Übrigen auch keine Gefahr, dass sich die beiden gegenseitig die Schuld zuweisen könnten. Es liegen somit sachliche Gründe für eine getrennte Verfahrensführung vor […]. Von Amtes wegen werden jedoch Kopien der im Zusam- menhang des Einsatzes der verdeckten Ermittlung im Verfahren gegen C.________ erstellten Ak- tenstücke zwecks Dokumentation der Haupttat zu den Akten i.S. A.________ erkannt. 4. 4.1 Straftaten werden gemeinsam verfolgt und beurteilt, wenn: a. eine beschuldigte Person mehrere Straftaten verübt hat; oder b. Mittäterschaft oder Teilnahme vorliegt (Art. 29 Abs. 1 StPO). Die Staatsanwaltschaft und die Gerichte können aus sachlichen Gründen Strafverfahren trennen oder vereinen (Art. 30 StPO). 3 Art. 29 StPO enthält den Grundsatz der Verfahrenseinheit. Gemäss Abs. 1 lit. b dieser Bestimmung werden Straftaten gemeinsam verfolgt und beurteilt, wenn Mittäterschaft oder Teilnahme vorliegt. Der Grundsatz der Verfahrenseinheit bezweckt die Verhinderung sich widersprechender Urteile, sei dies bei der Sachverhaltsfeststellung, der rechtlichen Würdigung oder der Strafzumessung. Er gewährleis- tet das Gleichbehandlungsgebot (Art. 8 BV). Überdies dient er der Prozessökonomie. Eine Verfah- renstrennung ist gemäss Art. 30 StPO nur bei Vorliegen sachlicher Gründe zulässig und muss die Ausnahme bleiben. Die sachlichen Gründe müssen objektiv sein und beziehen sich auf Charakteristi- ka des Verfahrens, des Täters oder der Tat, nicht aber auf rein organisatorische Aspekte seitens der Strafbehörden (BGE 138 IV 214 E. 3.2, 29 E. 3.2; je mit Hinweisen). Die Verfahrenstrennung soll vor allem der Verfahrensbeschleunigung dienen bzw. eine unnötige Verzögerung vermeiden helfen. Als sachlicher Trennungsgrund gilt etwa die grosse Zahl von Mittätern, die länger dauernde Unerreich- barkeit einzelner Beschuldigter, etwa aufgrund langwieriger Auslieferungsverfahren im Ausland oder die bevorstehende Verjährung einzelner Straftaten (BGE 138 IV 29 E. 3.2; Urteil 6B_295/2016 vom 24. Oktober 2016 E. 2.3; je mit Hinweisen). Wie das Bundesgericht vor Inkrafttreten der Schweizeri- schen Strafprozessordnung unter dem Gesichtspunkt des Anspruchs auf ein faires Verfahren (Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK) erwog, ist namentlich bei Teilnehmern eine Abtrennung des Verfah- rens problematisch, wenn der Umfang und die Art der Beteiligung wechselseitig bestritten ist und so- mit die Gefahr besteht, dass der eine Teilnehmer die Schuld dem andern zuweisen will (BGE 116 Ia 305 E. 4b; bestätigt in BGE 134 IV 328 E. 3.3; Urteil 1B_11/2016 vom 23. Mai 2016 E. 2.2). An die Ausnahmevoraussetzungen einer Verfahrenstrennung ist daher ein strenger Massstab anzulegen, zumal die getrennte Führung von Strafverfahren gegen mutmassliche Mittäter und Teilnehmer schwerwiegende prozessuale Einschränkungen der gesetzlichen Parteirechte nach sich zieht (Urteil 6B_1030/2015 vom 13. Januar 2017 E. 2.3.1 mit Hinweisen) (Urteil des Bundesgerichts 6B_1026/2017 vom 1. Juni 2018 E. 1.1). Einen sachlichen Grund für die Verfahrenstrennung stellt unter anderem die Verletzung des Be- schleunigungsgebots dar (Urteile 1B_150/2017 vom 4. Oktober 2017 E. 3.4; 6B_1030/2015 vom 13. Januar 2017 E. 2.3.2; 1B_684/2011 vom 21. Dezember 2011 E. 3.2). […] (Urteil des Bundes- gerichts 1B_230/2019 vom 8. Oktober 2019 E. 3.4). Der Grundsatz der Verfahrenseinheit in Art. 29 StPO ist Ausfluss des Gleichbe- handlungsgebots und bezweckt vorab die Verhinderung von sich widersprechen- den Urteilen, sei dies bei der Sachverhaltsfeststellung, der rechtlichen Würdigung oder der Strafzumessung (vgl. FINGERHUT/LIEBER, in: Kommentar Strafprozessord- nung, 2. Aufl. 2014, N. 1 zu Art. 29 StPO). Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: a. Betäubungsmittel unbefugt anbaut, herstellt oder auf andere Weise erzeugt; b. Betäubungsmittel unbefugt lagert, versendet, be- fördert, einführt, ausführt oder durchführt; c. Betäubungsmittel unbefugt veräussert, verordnet, auf an- dere Weise einem andern verschafft oder in Verkehr bringt; d. Betäubungsmittel unbefugt besitzt, auf- bewahrt, erwirbt oder auf andere Weise erlangt; e. den unerlaubten Handel mit Betäubungsmitteln fi- nanziert oder seine Finanzierung vermittelt; f. öffentlich zum Betäubungsmittelkonsum auffordert oder öffentlich eine Gelegenheit zum Erwerb oder Konsum von Betäubungsmitteln bekannt gibt; g. zu einer Widerhandlung nach den Buchstaben a–f Anstalten trifft (Art. 19 Abs. 1 des Betäubungsmit- telgesetzes [BetmG; SR 812.121]). 4.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, den Akten im Verfahren BA 16 135 sei zu ent- nehmen, dass der fragliche Tatkomplex sowohl vom angeblichen Haupttäter C.________ als auch vom Beschwerdeführer bestritten werde. Hingegen belaste 4 der Mitbeschuldigte D.________ die beiden. Es existierten somit wechselseitige Belastungen in unterschiedlichen Verfahren. Dem Scheingeschäft über 990g Ko- kaingemisch vom 9. November 2017 sei Ende Juni 2017 ein Scheingeschäft über 50g Kokaingemisch vorausgegangen. Der polizeiliche Scheinkäufer habe somit C.________ nach nur fünf Monaten in einem zweiten Scheingeschäft dazu ge- bracht, die Menge von 50g auf 990g Kokaingemisch zu steigern. Die Tätigkeit des Scheinkäufers werfe aufgrund der erheblichen Menge Fragen auf, welche sich auf den Schuldpunkt oder im Falle eines Schuldspruches unter Verweis auf Art. 293 StPO auf die Strafzumessung der Haupttäter auswirken könne. Die Angemessen- heit des polizeilichen Einsatzes werde sich erst im Rahmen des Urteils durch das Sachgericht im Verfahren gegen C.________ schlüssig beantworten lassen, wes- halb der Beizug von Akten zum Scheingeschäft im Verfahren BA 16 135 gegen den Beschwerdeführer unbehelflich sei. Des Weiteren sei das Verfahren gegen den Beschwerdeführer am 30. März 2016 eröffnet worden, dasjenige gegen C.________ und weitere offenbar im November 2017. In beiden Verfahren gehe es um qualifizierte Widerhandlungen gegen das BetmG mit langen Verjährungsfristen, die noch in weiter Ferne seien. In beiden Verfahren befinde sich niemand in Unter- suchungshaft. Die Staatsanwaltschaft führe zwar aus, dass das Verfahren gegen C.________ noch nicht vor der Anklageerhebung stehe. Da auch dieses Verfahren mittlerweile rund 2 1/4 Jahre dauere, werde dies indes bestritten. Ferner stünden dem Beschwerdeführer im Verfahren gegen C.________ und weitere Beteiligte keine Parteirechte zu. Aufgrund des Gleichbehandlungsgebots scheine es ausge- schlossen, dass das Verfahren gegen den Beschwerdeführer betreffend Anschul- digungen bezüglich der 990g Kokaingemisch durch ein Gericht beurteilt werden könne, wenn noch kein Urteilsspruch gegen die angeblichen Haupttäter vorliege. 4.3 Die Generalstaatsanwaltschaft bringt in ihren Eingaben zusammengefasst vor, es sei erstens festzuhalten, dass auch gegen C.________ und D.________ von An- fang an zwei separate Verfahren geführt worden seien. D.________ sei bereits vor der Anhaltung am 9. November 2017 in den Fokus der Polizei geraten, woraufhin unter dem Aktionsnamen H.________ ein Verfahren wegen Betäubungsmittelge- setzwiderhandlungen gegen ihn eröffnet worden sei. Insbesondere aufgrund der geringen Überschneidung der Vorwürfe habe auch nach der Anhaltung vom 9. No- vember 2017 kein Grund bestanden, die Verfahren zu vereinigen. Zweitens sei es insgesamt aufgrund der marginalen Überschneidung – lediglich der Vorfall vom 9. November 2017 sei betroffen – der gegen die drei Beschuldigten erhobenen Tatvorwürfe sowie unter Berücksichtigung des Beschleunigungsgebots und der Prozessökonomie angezeigt, die Verfahren weiterhin getrennt zu führen. 4.4 In der Replik ergänzt der Beschwerdeführer, es handle sich hier um einen klar um- rissenen Sachverhalt mit unterschiedlicher Tatbeteiligung. Es gehe nicht um ein nachfolgendes Strecken des Stoffes oder einen Weiterverkauf, sondern um einen einheitlichen Tatablauf mit Beteiligung aller drei auf der Hierarchiestufe «Gross- handel». Eine Verfahrenstrennung habe massive Konsequenzen für die Parteirech- te des Beschwerdeführers. Ihm fehle in den Verfahren BA 17 257 und BA 17 507 die Parteistellung. Zudem habe er keinen Anspruch auf Einsicht in die dazugehöri- gen Akten. Dadurch gehe ihm die Möglichkeit auf Geltendmachung von allfälligen Verwertungsverboten verloren. Da es dem Beschwerdeführer nicht möglich sei, in 5 die Akten D.________ BA 17 507 Einsicht zu nehmen, seien auch das Aussage- verhalten und die Glaubwürdigkeit von D.________ für ihn nicht überprüfbar. Dies werde wohl auch dem Sachgericht verwehrt bleiben. Hinzu komme, dass sich die Übergabe am 9. November 2017 unmittelbar nach der Haftentlassung abgespielt haben solle; dies könnte bei einem allfälligen Schuldspruch Auswirkungen auf die Strafzumessung haben. Die Staatsanwaltschaft versuche wohl mit dem Beizug von Akten aus dem Verfahren BA 17 257 zu belegen, dass weder der Beschwerdefüh- rer noch C.________ von den verdeckten Ermittlern zu Drogengeschäften gedrängt worden seien. Diese Unterlagen enthielten zweifellos belastende Elemente. Indes fehlten die Protokolle mit den Vorhalten gegenüber C.________ und eventuell ge- genüber D.________. Immerhin sei dem Journal auf pag. 3196.092 zu entnehmen, dass C.________ bei einer der ersten Kontaktaufnahmen gegenüber dem Ermittler seine beruflichen Pläne angegeben habe; gleichzeitig habe er vermerkt, dass ihm dafür das Geld fehle. Es sei mangels Akteneinsicht unklar, ob C.________ schon vor der Kontaktaufnahme der verdeckten Ermittler im Mai 2017 nachweisbar im Drogenhandel aktiv tätig gewesen sei und in welchem Umfang. Ohne Verfahrens- vereinigung mit Akteneinsicht in den Komplex «E.________» lasse sich die Frage der Strafbarkeit und einer allfälligen Strafmilderung nicht beurteilen. Mit Ausnahme des Beschwerdeführers seien sämtliche Beschuldigten im Verfahren BA 16 135 rechtskräftig verurteilt. Eine Vereinigung des Verfahrens BA 16 135 mit den ande- ren Verfahren hätte somit einzig eine mögliche Verzögerung für den Beschwerde- führer zur Folge, was er bereit sei hinzunehmen. Ferner zeichne sich bei einer all- fälligen Abweisung der Beschwerde ab, dass der Beschwerdeführer als «Gehilfe» im Komplex «E.________» vor den Haupttätern beurteilt werden würde. Sollte in der Hauptverhandlung gegen die beiden Haupttäter neue Beweismittel oder an- derslautende Aussage erfolgen, bestehe die Gefahr von sich bezüglich Sachver- halts, rechtlicher Würdigung oder Strafzumessung widersprechenden Urteilen. 4.5 4.5.1 Die angefochtene Verfügung erweist sich als rechtmässig. Was der Beschwerde- führer in seiner Replik vorträgt, vermag an der Stimmigkeit der generalstaatsan- waltschaftlichen Argumentation in ihrer einlässlich begründeten Stellungnahme vom 18. März 2020 nichts zu ändern (siehe auch vorne E. 4.3). Mit ihr ist daher festzuhalten was folgt, wobei es zur Verständlichkeit notwendig ist, nebst der Rolle des Beschwerdeführers in diesem Betäubungsmittelhandel auch diejenigen von C.________ und D.________ zu beleuchten. 4.5.2 Art. 29 Abs. 1 Bst. b StPO, welcher die Beurteilung von Mittätern und Teilnehmern in einem Verfahren fordert, gelangt nicht zur Anwendung. Die weite Fassung der Verbotsmaterien in Art. 19 Abs. 1 BetmG hat nämlich zur Folge, dass verschiedene der angeführten verbotenen Handlungen – auch wenn sie den Charakter der Mit- täterschaft oder Teilnahme an Drogengeschäften von Drittpersonen aufweisen können – als selbständige Straftatbestände einzustufen sind. Wer in solchen Fällen selber alle Merkmale eines Straftatbestands objektiv und subjektiv erfüllt, ist nicht bloss Teilnehmer, sondern Täter. Wer etwa unbefugt Betäubungsmittel kauft, ist bezüglich der gekauften Drogen «nur» Täter nach Art. 19 Abs. 1 Bst. d BetmG, nicht auch Mittäter des Lieferanten gemäss Bst. c dieser Bestimmung (siehe Urteil 6 des Bundesgerichts 6B_1026/2017 vom 1. Juni 2018 E. 1.2.2, m.H. auf die Lehre). Vor diesem Hintergrund wird denn auch in den Gerichtsstandsempfehlungen der Schweizerischen Staatsanwälte-Konferenz (SSK) empfohlen, bei grösseren Dro- genverfahren als Mittäter i.S.v. Art. 33 StPO nur Personen zu betrachten, die auf der gleichen Hierarchiestufe im Drogenhandel tätig sind (SSK-Empfehlungen von Dezember 2019, Ziff. 14: Die strikte Beachtung von Art. 33 StPO könnte bei grösseren Drogen- verfahren dazu führen, dass sämtliche Gross-, Zwischen- und Kleinhändler einer Verteilhierarchie so- wie deren Abnehmer durch die gleiche Behörde verfolgt werden müssten, dies obwohl ein sachlicher Konnex oder ein persönlicher Kontakt, welcher die ratio legis einer gemeinsamen Beurteilung der Teilnehmer ausmacht, nur zwischen einzelnen Personen besteht. Als Konsequenz drohen überlange kantonsübergreifende Verfahren und Mängel bei der Bekämpfung des Drogenhandels. Als Mittäter im Sinne von Art. 33 StPO sind daher im Allgemeinen Personen zu betrachten, die auf der gleichen Hi- erarchiestufe im Drogenhandel tätig sind. Zwischen Lieferant und Abnehmer ist in der Regel keine Mittäterschaft anzunehmen, sondern die Untersuchung ist gegen jeden Beteiligten dort zu führen, wo er schwerpunktmässig delinquiert hat.). Bei D.________ handelt es sich gemäss den Darlegungen der Generalstaatsan- waltschaft um den mutmasslichen Lieferanten des beim Drogengeschäft vom 9. November 2017 übergebenen Kokains. Er hat das knappe Kilogramm Kokain im Auftrag von C.________ beschafft und es am vereinbarten Treffpunkt dem ver- deckten Ermittler übergeben. Dagegen nahm der Beschwerdeführer als «Gehilfe» von C.________ bei diesem Geschäft eine untergeordnete Rolle ein. Zwischen dem Beschwerdeführer und D.________ konnten gemäss der Generalstaatsan- waltschaft keine Kontakte nachgewiesen werden. Sie gelten daher als Akteure ver- schiedener Hierarchiestufen und sind nicht als Mittäter zu betrachten. Eine Hierar- chiestufe «Grosshandel» existiert so nicht. D.________ werden angeblich mehrere Widerhandlungen gegen das BetmG im Umfang von rund 1.7kg Kokain und 5.1kg Heroin mit weiteren beteiligten Personen vorgeworfen. Von den gegen C.________ erhobenen Vorwürfen steht offenbar lediglich ein Vorwurf – nämlich eben das Ge- schäft vom 9. November 2017 – im Zusammenhang mit D.________. Bei den übri- gen Tatvorwürfen, die gegen C.________ (und D.________) erhoben werden, be- stehen keine Berührungspunkte. Eine Vereinigung der Verfahren würde die Verfah- rensführung erschweren. Überdies käme es zu einer nicht unwesentlichen Verzö- gerung, da bei C.________ (und auch bei D.________) nach den plausiblen Aus- führungen der Generalstaatsanwaltschaft bisher weder die Schlusseinvernahmen durchgeführt noch die Anklageschriften fertiggestellt werden konnten. Soweit es mithin überhaupt erheblich ist, dass der Beschwerdeführer bereit wäre, eine erheb- liche Verfahrensverzögerung in Kauf zu nehmen, kann es jedenfalls nicht angehen, dass durch eine Vereinigung und dem damit zwangsläufig verbundenen zusätzli- chen Arbeitsaufwand die anderen zwei Verfahren verlängert würden. Der Beschwerdeführer behauptet ausserdem wechselseitige Belastungen in zwei unterschiedlichen Verfahren, da D.________ sowohl C.________ als auch den Be- schwerdeführer belaste. Gemäss der Rechtsprechung ist wie gesehen namentlich bei Teilnehmern eine Abtrennung des Verfahrens problematisch, wenn die Art der Beteiligung wechselseitig bestritten ist und so die Gefahr besteht, dass der eine Teilnehmer die Schuld dem andern zuweisen will. Eine solche Konstellation liegt hier jedoch nicht vor: Es ist zwar richtig, dass ein klar umrissener Sachverhalt mit 7 unterschiedlicher Tatbeteiligung vorliegt. Korrekt ist auch, dass D.________ die beiden anderen Involvierten belastet. Jedoch weist er dabei nicht die Schuld dem Beschwerdeführer und C.________ zu und verharmlost seine eigene Beteiligung. Vielmehr ist er geständig, das Kokain für das Drogengeschäft beschafft und zum vereinbarten Treffpunkt gebracht zu haben (z.B. pag. 893 ff.). Sogar C.________ hat eingeräumt, das Kilogramm Kokaingemisch über D.________ für den verdeck- ten Ermittler vermittelt zu haben (siehe pag. 1914 Z. 181-195). Die Belastungen von D.________ decken sich folglich mit den Aussagen von C.________. Der Be- schwerdeführer selber wird von D.________ insoweit belastet, als dieser ausge- sagt hatte, der Bruder von C.________ sei als Aufpasser tätig gewesen. Vor die- sem Hintergrund ist es keineswegs so, dass der Umfang und die Art der Beteili- gung wechselseitig bestritten wären. Aufgrund der marginalen Überschneidung der gegen die beschuldigten Brüder erhobenen Tatvorwürfe sowie unter Berücksichti- gung des Beschleunigungsgebots und der Prozessökonomie ist es daher unter diesem Titel angezeigt, die Verfahren weiterhin getrennt zu führen. Nichts mit der Frage nach getrennten Verfahren hat ferner der Umstand zu tun, dass die Überg- abe am 9. November 2017 kurz nach der Haftentlassung des Beschwerdeführers stattgefunden hatte. 4.5.3 Kritisiert wird im Weiteren die Angemessenheit des Einsatzes des verdeckten Er- mittlers. Aus den der Beschwerdekammer vorliegenden Akten ist indessen ersicht- lich, dass es nach der ersten richtigen Kontaktaufnahme am 10. Mai 2017 zu zahl- reichen Treffen und Kontakten zwischen C.________ und dem verdeckten Ermittler kam (pag. 3196.092 ff.). Am 31. Mai 2017 übergab C.________ dem verdeckten Ermittler ein erstes Muster, bevor am 28. Juni 2017 ein Probekauf von 50g Kokain- gemisch durchgeführt wurde. Erst ganze vier Monate später kam es zur Übergabe des knappen Kilogramms Kokain. Gemäss Art. 293 Abs. 3 StPO ist es zulässig, dass der verdeckte Ermittler zur Anbahnung des Hauptgeschäfts Probekäufe täti- gen darf. Es ist zumindest in diesem Verfahrensstadium nicht erkennbar, inwiefern der Umstand, dass die Menge beim Hauptgeschäft im Vergleich zu derjenigen beim Probekauf deutlich höher war, gegen die Rechtmässigkeit des Einsatzes des verdeckten Ermittlers sprechen soll. Die gestufte Geschäftsabwicklung – kleines Muster, Probekauf von 50 Gramm, Hauptgeschäft von einem Kilogramm, dies über einen Zeitraum von mehreren Monaten – ist im Drogenmilieu tatsächlich durchaus üblich. Der verdeckte Ermittler hatte sich schlicht milieugerecht verhalten. Gemäss Art. 293 Abs. 1 StPO dürfen verdeckte Ermittler keine allgemeine Tatbe- reitschaft wecken und die Tatbereitschaft nicht auf schwerere Straftaten lenken; sie haben sich auf die Konkretisierung eines vorhandenen Tatentschlusses zu be- schränken. Der Beschwerdeführer äussert sich nicht näher zur angeblich fehlenden Angemessenheit des Einsatzes des verdeckten Ermittlers. Zwischen ihm und dem verdeckten Ermittler fanden ohnehin keine Kontakte statt. Es ist daher in keiner Art sichtbar, inwiefern der Beschwerdeführer durch den verdeckten Ermittler bei seiner Tat beeinflusst worden wäre, zumal er Gehilfe war. Auch betreffend C.________ ergeben sich soweit ersichtlich keine Anzeichen, welche auf eine übermässige Einwirkung deuten würden. Die Einsatzberichte des verdeckten Ermittlers zeigen auf, dass C.________ nie gedrängt worden ist – im Gegenteil (siehe pag. 3196.172). Überschreitet ein verdeckter Ermittler das Mass der zulässigen Einwir- 8 kung, so ist dies gemäss Art. 293 Abs. 4 StPO bei der Zumessung der Strafe ge- bührend zu berücksichtigen oder es ist von einer Strafe abzusehen. Selbst wenn das Sachgericht von einer übermässigen Einwirkung ausgehen sollte, hätte dies mithin auf den Schuldspruch und die Strafzumessung des Beschwerdeführers kei- nen Einfluss, da es sich bei ihm ja gar nicht um die beeinflusste Person handelt. Wie erwähnt wurden Kopien der im Zusammenhang mit dem Einsatz der verdeck- ten Ermittlung im Verfahren gegen C.________ erstellten Aktenstücke zwecks Do- kumentation der Haupttat zu den Akten BA 16 135 erkannt. Diese enthalten insbe- sondere Kopien des Falljournals sowie insgesamt 37 Einsatzberichte der verdeck- ten Ermittler in der Aktion F.________. Anhand dieser Unterlagen sowie den übri- gen Akten wird es dem Sachgericht voraussichtlich problemlos möglich sein, die dem Beschwerdeführer vorgeworfene untergeordnete Handlung vom 9. November 2017 korrekt zu beurteilen. Die Gefahr von sich widersprechenden Urteilen besteht nicht oder ist jedenfalls marginal, selbst wenn in der Hauptverhandlung gegen C.________ oder D.________ neue Beweismittel auftauchen oder andere Aussa- gen erfolgen sollten. Das Argument, die Angemessenheit des polizeilichen Einsat- zes werde sich erst im Rahmen des Urteils durch das Gericht im Verfahren gegen C.________ schlüssig beantworten lassen, weshalb der Beizug von Akten zum Scheingeschäft im Verfahren BA 16 135 gegen den Beschwerdeführer unbehelflich sei, zielt mithin ins Leere. Es ist nicht erforderlich, dass das Sachgericht zuerst oder gleichzeitig über die Schuld der «Haupttäter» urteilt. 4.5.4 Soweit erkennbar befindet sich derzeit keiner der Beteiligten in Haft. Richtig ist, dass gemäss Art. 5 Abs. 2 StPO Verfahren, bei welchen sich eine beschuldigte Person in Haft befindet, vordringlich zu führen sind. In Haftfällen ist daher beson- ders auf die Länge des Verfahrens zu achten. Allerdings ist daraus nicht zu schliessen, dass das Beschleunigungsgebot nur in Haftfällen zu beachten wäre. Die Strafbehörden müssen sämtliche Strafverfahren unverzüglich an die Hand nehmen und ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss bringen (Art. 5 Abs. 1 StPO). Das Bundesgericht weist darauf hin, dass die Verfahrensdauer und die Verjährung auseinanderzuhalten sind. Der Berücksichtigung von Verfahrens- überlängen liegt der Gedanke zu Grunde, dass Strafverfahren für die Betroffenen eine Belastung darstellen, welche durch Verzögerungen unnötig in die Länge ge- zogen werden. Der Zweck der Verjährung liegt demgegenüber namentlich in der heilenden Wirkung des Zeitablaufs, welche das Strafbedürfnis vermindert; Verzö- gerungs- und Verjährungsüberlegungen müssen demnach nicht zusammenfallen (Urteil des Bundesgerichts 6B_104/2010 vom 6. April 2010 E. 3.2.2). Wie beim Beschwerdeführer wird es sich auch bei C.________ um ein relativ auf- wändiges Verfahren handeln. Dies gemäss der Generalstaatsanwaltschaft nicht zu- letzt, weil Letzterer seine Beteiligung zuerst lange Zeit geleugnet habe und auch heute noch einen Teil der gegen ihn erhobenen Vorwürfe bestreite (vgl. zum Vor- bringen, ob C.________ schon vor der Kontaktaufnahme durch den verdeckten Ermittler mit Drogenhandel zu tun hatte, immerhin pag. 3196.138). In seinem Ver- fahren wird nun die Schlusseinvernahme durchgeführt und die Anklageschrift vor- bereitet. Diese Arbeiten werden – auch wegen der aktuellen ausserordentlichen Lage – voraussichtlich noch einige Zeit in Anspruch nehmen. Eine Verfahrensver- einigung zum jetzigen Zeitpunkt würde zu einer weiteren Verzögerung führen. Das 9 Verfahren gegen den Beschwerdeführer wurde vor rund vier Jahren eröffnet, die Anhaltung gelang erst Monate später. Da der Beschwerdeführer zudem während hängigen Verfahrens erneut straffällig wurde, verzögerte sich das Verfahren weiter. Ausserdem kam es offenbar zu einem Anwaltswechsel. Selbst wenn die Ver- jährung noch in weiter Ferne liegt, ist es im Lichte des Beschleunigungsgebots problematisch, wenn das Verfahren gegen den Beschwerdeführer zusätzlich ver- zögert wird; daran ändert nichts, dass er gemäss der Verteidigung mit einer Miss- achtung des Beschleunigungsgebots einverstanden wäre. Dass die Verjährungs- frist noch weit entfernt ist, ist daher letztlich irrelevant. Die beiden Verfahren sind weiterhin getrennt zu führen. In separat geführten Verfahren besteht schliesslich gemäss der bundesgerichtli- chen Rechtsprechung kein Anspruch auf Teilnahme an Einvernahmen und auf Akteinsicht. Diese Einschränkung der Partei- und Teilnahmerechte von Beschuldig- ten in getrennten Verfahren im Vergleich zu Mitbeschuldigten im gleichen Verfah- ren ist vom Gesetzgeber implizit vorgesehen und hinzunehmen (BGE 140 IV 172 E. 1.2.3). Auf diese Grundsatzfrage ist hier freilich nicht zurückzukommen. Im Übri- gen wurden im Verfahren gegen den Beschwerdeführer fünf der acht durchgeführ- ten Einvernahmen von D.________ sowie die Einvernahmen von C.________ bei- gezogen (pag. 866 ff. und 1822 ff.). Die drei Einvernahmen, auf deren Beizug ver- zichtet wurde, betreffen offenbar weitere Delikte von D.________ und sind für die Strafbarkeit des Beschwerdeführers nicht von Belang. Zudem sind in den Akten Vorhalte betreffend die Protokolle aus der verdeckten Ermittlung enthalten (vgl. et- wa pag. 1882, Z. 150, 170). Der Verteidigung wurde am 6. Januar 2020 letztmals Akteneinsicht gewährt. Zu diesem Zeitpunkt befanden sich diese Einvernahmen in den Akten. C.________ und D.________ wurden anlässlich ihrer Einvernahmen umfassend zum Vorfall vom 9. November 2017 befragt. Es ist daher möglich, die Glaubwürdigkeit von C.________ und D.________ einer Prüfung zu unterziehen. Festzuhalten bleibt, dass sowohl mit C.________ (EVs vom 24. November 2017, 20. Dezember 2017 und 8. Januar 2018) als auch mit D.________ (EV vom 6. Juli 2018) parteiöffentliche Einvernahmen durchgeführt wurden, an welchen die Vertei- digung des Beschwerdeführers Gelegenheit hatte, teilzunehmen. Will der Be- schwerdeführer ferner dennoch weitere Fragen aus anderen Verfahren geklärt ha- ben – er bringt pauschal «allfällige Verwertungsverbote» vor –, kann auf diese an der Hauptverhandlung mit entsprechender Beweisführung eingegangen werden; zu denken ist an Aktenbeizug (insb. von weiteren Einvernahmeprotokollen) oder an zusätzliche Befragungen. Zusammengefasst ist auch das Gleichbehandlungsgebot (Art. 8 der Bundesverfas- sung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101]) nicht verletzt. Der Be- schwerdeführer kann sich durchaus gezielt gegen die Vorwürfe zur Wehr setzen. 4.5.5 Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist daher abzuweisen. 5. Beim diesem Verfahrensausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die amtliche Entschädi- gung wird am Ende des Verfahrens festgesetzt (Art. 135 Abs. 2 StPO). 10 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘500.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht legen die amtliche Entschädigung am Ende des Verfahrens fest. 4. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Kantonalen Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben, Leitender Staatsan- walt G.________ (mit den Akten) Bern, 13. Mai 2020 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter J. Bähler Der Gerichtsschreiber: Müller Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 11