StGB kann nicht von übermässiger Haft gesprochen werden. Das vom Regionalgericht eingeholte forensisch-psychiatrische Gutachten sollte bis am 20. April 2020 vorliegen. Die Hauptverhandlung wurde auf den 15. Mai 2020 angesetzt. Eine Verletzung des Beschleunigungsgebotes wird zu Recht nicht geltend gemacht. Mildere, ebenfalls geeignete Ersatzmassnahmen sind nicht ersichtlich. Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung, wird am Ende des Verfahrens festgesetzt.