Suchterkrankung aufgenommen habe (vgl. Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 18 268 vom 12. September 2018 E. IV. 2 mit Verweis auf Akten BVD, Band II, pag. 2639 ff. und pag. 2674 f.). Im Haftprüfungsverfahren kann somit vom Vorliegen einer schweren psychischen Störung sowie Wiederholungsgefahr ausgegangen werden. Ob die Diagnose und Rückfallprognose heute noch zutreffen, wird vom Regionalgericht anhand des am 18. Oktober 2019 in Auftrag gegebenen Gutachtens beurteilt werden müssen. Es sind aber keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass sich an der Ausgangslage offensichtlich etwas geändert hat.