Im Rahmen der Beantwortung von Ergänzungsfragen der Parteien hielten die Gutachter am 14. Dezember 2016 im Zusammenhang mit der bisherigen Entwicklung fest, eine «Spontanheilung» respektive «Selbstheilung» der Störung durch den Beschwerdeführer widerspreche dem gängigen Wissen um dieses Störungsbild. Auch wenn er während der bisherigen Inhaftierung den körperlichen Drogenentzug bereits erfolgreich absolviert habe, bestehe bei ihm ein hohes Risiko, ausserhalb der beschützenden Umgebung der Strafanstalt erneut einschlägig zu delinquieren, da er noch keine störungsspezifische Behandlung der Persönlichkeitsstörung und der