Es bestehe eine hohe Gefahr, dass er erneut delinquiere solange er sich nicht störungsspezifisch behandeln lasse. Mit hoher Wahrscheinlichkeit seien erneut einschlägige Delikte i.S. der Anlassdelikte zu erwarten. Sowohl die Persönlichkeitsstörung als auch die Abhängigkeitsstörungen bestünden bis heute fort. Im Rahmen der Beantwortung von Ergänzungsfragen der Parteien hielten die Gutachter am 14. Dezember 2016 im Zusammenhang mit der bisherigen Entwicklung fest, eine «Spontanheilung» respektive «Selbstheilung» der Störung durch den Beschwerdeführer widerspreche dem gängigen Wissen um dieses Störungsbild.