6. Die materiellen Voraussetzungen der Sicherheitshaft werden vom Beschwerdeführer zu Recht nicht bestritten. Es kann auf die Ausführungen im unangefochten gebliebenen Verlängerungsentscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 25. November 2019 verwiesen werden. Eine abschliessende Beurteilung kann im Haftprüfungsverfahren nicht erfolgen. Es ist weder ein eigentliches Beweisverfahren durchzuführen noch kann dem erkennenden Sachgericht vorgegriffen werden. Der Beschwerdeführer wurde u.a. wegen versuchter qualifizierter Erpressung und Raubes schuldig gesprochen. Diese Delikte kommen als Anlasstaten im Sinne von Art. 64 Abs. 1 StGB in Betracht.