5 dung der StPO-Bestimmungen gestützt hat. Wesentlich ist, dass eine Auseinandersetzung mit den massgeblichen Punkten stattgefunden hat. Sogar wenn sich das Zwangsmassnahmengericht bei der Verlängerung der Haft zu Unrecht auf die kantonale Norm gestützt haben sollte, ändert das am Vorliegen eines durchgehend gültigen Hafttitels nichts.