Das Urteil i.S. I.L. gegen die Schweiz vom 3. Dezember 2019 lag in diesem Zeitpunkt noch nicht vor und ist bis heute nicht rechtskräftig (vgl. E. 4.4 dieses Beschlusses sowie Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 19 528 vom 9. Januar 2020, E. 4.4). Da die materiellen und formellen Voraussetzungen für die Verlängerung der Sicherheitshaft dieselben sind, unabhängig davon, ob sich die Haft auf Art. 28 JVG oder die analoge Anwendung der StPO stützt, spielt es keine Rolle, dass sich das Zwangsmassnahmengericht bei der Verlängerung nicht auf die analoge Anwen-