Es kann in diesem Zusammenhang ebenfalls offen gelassen werden, ob Art. 28 JVG anwendbar gewesen ist. Die Verlängerung der Sicherheitshaft konnte sich in diesem Zeitpunkt ohnehin auch auf die analoge Anwendung der StPO-Bestimmungen stützen. Das Urteil i.S. I.L. gegen die Schweiz vom 3. Dezember 2019 lag in diesem Zeitpunkt noch nicht vor und ist bis heute nicht rechtskräftig (vgl. E. 4.4 dieses Beschlusses sowie Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 19 528 vom 9. Januar 2020, E. 4.4).