5. Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass es nach der Aufhebung der stationären Massnahme zweitweise an einem gültigen Hafttitel gefehlt hat. Feststeht, dass die BVD gestützt auf Art. 28 JVG die Anordnung und Aufrechterhaltung der Sicherheitshaft beantragen durften und das Zwangsmassnahmengericht die Sicherheitshaft gestützt auf Art. 28 JVG aufrechterhalten durfte (vgl. Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 20 45 vom 19. Februar 2020 E. 4.2). Auch die Verlängerung der Sicherheitshaft vom 25. November 2019 stellt einen gültigen Hafttitel dar. Es kann in diesem Zusammenhang ebenfalls offen gelassen werden, ob Art.