Weiter ist nicht ersichtlich, weshalb der dem Bundesgerichtsurteil (1B_24/2020 vom 3. Februar 2020) zugrunde liegende Fall nicht mit dem hier zu beurteilenden Fall verglichen werden kann. Die Rechtmässigkeit der Sicherheitshaft hängt nicht davon ab, ob die Strafe bereits vollständig verbüsst worden ist. Entgegen die Vorbringen des Beschwerdeführers spielt es daher keine Rolle, ob das ursprüngliche Urteil noch einen gültigen Hafttitel darstellt oder nicht. Die Fortführung der Sicherheitshaft verletzt folglich Art. 5 EMRK nicht.