Jedenfalls ist die Gerichtspraxis klar und diese besteht seit vielen Jahren in unveränderter Weise. Zudem räumen auch die beiden Autoren ein, dass wenn alle publizierten und unpublizierten Entscheide zur Frage der (vollzugsrechtlichen) Sicherheitshaft in sämtlichen Nachverfahren zusammengenommen würden, durchaus Grund zur Annahme bestünde, die Rechtsprechung zu (vollzugsrechtlicher) Sicherheitshaft in Nachverfahren sei konstant. Weiter ist nicht ersichtlich, weshalb der dem Bundesgerichtsurteil (1B_24/2020 vom 3. Februar 2020) zugrunde liegende Fall nicht mit dem hier zu beurteilenden Fall verglichen werden kann.