4 Grundlage (so auch Urteil des Bundesgerichts 1B_64/2020 vom 28. Februar 2020 E. 5). Bei dieser Ausgangslage muss in Übereinstimmung mit dem Zwangsmassnahmengericht nicht mehr geprüft werden, ob die Fortführung der Sicherheitshaft auch gestützt auf Art. 28 JVG hätte erfolgen können. Abgesehen davon teilte das Bundesamt für Justiz dem Obergericht des Kantons Bern mit Schreiben vom 25. Februar 2020 mit, dass der Prozessbevollmächtigte der Schweizerischen Regierung ein Gesuch um Neubeurteilung durch die Grosse Kammer (Art. 43 EMRK) eingereicht hat.