Die Rechtsprechung nahm ihren Anfang mit BGE 137 IV 333 am 15. August 2011, das heisst wenige Monate nach Inkrafttreten der eidgenössischen Strafprozessordnung, und beansprucht somit bereits seit mehr als acht Jahren Geltung. Insbesondere kann aus dem Hinweis im Urteil I.L. gegen die Schweiz, es gebe lediglich einen Grundsatzentscheid, der dieselbe Situation betreffe, nicht auf das Fehlen einer lang andauernden und konstanten Rechtsprechung im vorliegenden Fall geschlossen werden.