4.4 Es gibt im Übrigen keine Hinweise, dass diese Rechtsprechung dem Beschwerdeführer nicht bekannt gewesen wäre (vgl. den Hinweis im Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 18 116 vom 12. April 2018 E. 4.2 auf das Urteil des Bundesgerichts 6B_1432/2017 vom 15. Januar 2018 E. 1.4 mit zahlreichen Hinweisen). Die Rechtsprechung nahm ihren Anfang mit BGE 137 IV 333 am 15. August 2011, das heisst wenige Monate nach Inkrafttreten der eidgenössischen Strafprozessordnung, und beansprucht somit bereits seit mehr als acht Jahren Geltung.