Dies umso mehr als sämtliche (veröffentlichte) Urteile des Bundesgerichts, welche die Anordnung von Sicherheitshaft im nachträglichen Verfahren betreffen (also auch bei Massnahmeverlängerungen), für den Nachweis des Bestehens einer lang andauernden und konstanten Rechtsprechung berücksichtigt werden dürfen. Es ist inhaltlich nicht gerechtfertigt, nach der in Aussicht stehenden Sanktionsform zu unterscheiden, zumal die Massnahmen austauschbar sind (Urteil des Bundesgerichts 6B_82/2019 vom 1. Juli 2019 E.2.3.6 zum Austauschbarkeitsprinzip). 4.4