nung der Verwahrung zu überprüfen war, eingehend mit dem vom Beschwerdeführer zitierten EGMR-Urteil auseinander und begründete, weshalb von einer konstanten und langjährigen Praxis ausgegangen werden kann (vgl. zum Ganzen und Nachfolgenden: Urteil des Bundesgerichts 1B_24/2020 vom 3. Februar 2020 E. 3.2 ff.). 4.3 Der EGMR hatte einen Entscheid des Bundesgerichts zu überprüfen, der einen Sachverhalt aus dem Jahr 2016/2017 betraf. Massgeblich ist hier aber der Stand der Rechtsprechung am 17. Februar 2020, als das Zwangsmassnahmengericht das Haftentlassungsgesuch des Beschwerdeführers abgewiesen hatte. Zudem ist