Die Erwägungen in diesem EGMR-Entscheid bedeuten aber nicht, dass im vorliegenden Fall Art. 5 Abs. 1 EMRK verletzt wurde. 4.2 Nach der neuesten Rechtsprechung des Bundesgerichts kann eine analoge Anwendung der Art. 221 und 229 ff. StPO auf die Verfahren betreffend Anordnung und Fortsetzung von Sicherheitshaft in selbständigen nachträglichen Verfahren mit den Anforderungen von Art. 5 Abs. 1 EMRK vereinbar sein, wenn sie sich auf eine lang andauernde und konstante Rechtsprechung («jurisprudence ancienne et constante») stützt (Urteile des Bundesgerichts 1B_64/2020 vom 28. Februar 2020 E. 5 sowie 1B_24/2020 vom 3. Februar 2020 E. 2.4).