4. 4.1 Die Anordnung von Zwangsmassnahmen, worunter die Sicherheitshaft fällt, setzt das Bestehen einer gesetzlichen Grundlage voraus (Art. 197 Abs. 1 Bst. a StPO). Art. 363-365 StPO enthalten keine spezifische Regelung für die Anordnung und Fortsetzung von Sicherheitshaft in den gerichtlichen Nachverfahren. Gemäss der konstanten Praxis des Bundesgerichts basierte die Anordnung und Fortsetzung von Sicherheitshaft nach Einleitung des Nachverfahrens bis zur Rechtskraft des neuen Massnahmenurteils bis anhin auf den analog anwendbaren Bestimmungen von Art. 229-233 i.V.m. Art. 221 bzw. Art.