3. Der Beschwerdeführer verlangt seine unverzügliche Haftentlassung, da der Freiheitsentzug mangels gesetzlicher Grundlage gegen Art. 5 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) verstosse. Der Beschwerdeführer verweist dabei auf das Urteil des EGMR vom 3. Dezember 2019 i.S. I.L. gegen die Schweiz (Urteil Nr. 72939/16)