393 Abs. 1 Bst. c StPO; vgl. zur Frage der gesetzlichen Grundlage E. 4 dieses Beschlusses). Die Beschwerdekammer in Strafsachen ist für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde gegen die Fortführung der Sicherheitshaft zuständig (Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsregle-