Es sei festzustellen, dass die Haft seit der Aufhebung der Massnahme, d.h. am 2. September 2019 gegen Art. 5 EMRK verstosse und somit illegal sei. Der Beschwerdeführer habe das Recht auf eine angemessene Entschädigung von CHF 200.00 pro Tag illegaler Haft, unter Kostenund Entschädigungsfolge zu Lasten des Kantons Bern. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte in ihrer Stellungnahme vom 28. Februar 2020 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete am 3. März 2020 auf eine Stellungnahme.