Das Zwangsmassnahmengericht wies das Haftentlassungsgesuch am 17. Februar 2020 ab (KZM 20 187). Dagegen reichte der Verurteilte (nachfolgend: Beschwerdeführer), amtlich vertreten durch Rechtsanwältin B.________, am 26. Februar 2020 Beschwerde ein und beantragte, der Entscheid sei aufzuheben und er sei sofort aus der Haft zu entlassen. Es sei festzustellen, dass die Haft seit der Aufhebung der Massnahme, d.h. am 2. September 2019 gegen Art. 5 EMRK verstosse und somit illegal sei.