28 JVG. Das Kantonale Zwangsmassnahmengericht entschied am 11. September 2019, dass die gegenüber dem Verurteilten angeordnete vollzugsrechtliche Sicherheitshaft aufrechterhalten und die Haftdauer vorläufig bis am 4. Dezember 2019 beschränkt werde (KZM 19 1024). Das Regionalgericht Bern-Mittelland (nachfolgend: Regionalgericht), welches über den Antrag der BVD auf Anordnung einer Verwahrung gemäss Art. 62c Abs. 4 StGB zu befinden hat, beantragte dem Zwangsmassnahmengericht am 13. November 2019 die Verlängerung der Sicherheitshaft gegen den Verurteilten.