1. Die Bewährungs- und Vollzugsdienste (nachfolgend: BVD) hoben mit Verfügung vom 2. September 2019 die mit Urteil der 2. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern vom 7. Juni 2017 angeordnete stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 59 StGB wegen Aussichtslosigkeit auf. Sie setzten den Verurteilten am 5. September 2019 in vollzugsrechtliche Sicherheitshaft. Gleichentags beantragten sie dem Kantonalen Zwangsmassnahmengericht (nachfolgend: Zwangsmassnahmengericht) die Aufrechterhaltung der Sicherheitshaft gemäss Art. 28 JVG.