Dementsprechend wird Rechtsanwalt B.________ eine amtliche Entschädigung von pauschal CHF 1‘318.25 ausgerichtet (Honorar 6 Stunden à CHF 200.00 plus Aus- 3 lagen CHF 24.00 [2% des Honorars] plus MWST von 7.7%). Da der Beschwerdeführer nicht zu den Verfahrenskosten verurteilt wird, entfällt eine Rück- und Nachzahlungspflicht. 4 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.