Stattdessen hat der Kanton Bern die Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 800.00, zu tragen. Die Entschädigung des amtlichen Rechtsvertreters für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren wird in der Regel nicht von der Beschwerdekammer, sondern vom urteilenden Sachgericht resp. der Rechtsmittelinstanz am Ende des Verfahrens festgesetzt (Art. 135 Abs. 2 StPO). Da Rechtsanwalt B.________ weder eine Kostennote eingereicht noch sich dies ausdrücklich vorbehalten hat, wird die amtliche Entschädigung praxisgemäss nach Ermessen des Gerichts festgesetzt. Dementsprechend wird Rechtsanwalt B.___