3. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird (Art. 428 Abs. 1 StPO). Angesichts der Tatsache, dass das Regionalgericht zu Unrecht einen Beschluss betreffend Sicherheitshaft erlassen und diesen mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen hat, ist von einer Auferlage der Verfahrenskosten an den Beschwerdeführer abzusehen. Stattdessen hat der Kanton Bern die Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 800.00, zu tragen.