221 StPO sowie das Urteil des Bundesgerichts 1B_24/2020 vom 3. Februar 2020). Ein förmlicher Beschluss betreffend Sicherheitshaft war indessen nicht nötig, da der Entscheid betreffend Verwahrung sofort vollstreckbar ist. Einem allfälligen Rechtsmittel (Beschwerde gemäss Art. 393 ff. StPO) kommt von Gesetzes wegen keine Suspensivwirkung zu (Art. 387 StPO; Urteil des Bundesgerichts 6B_1390/2016 vom 22. Dezember 2016 E. 3.2).