62c Abs. 4 i.V.m. Art. 64 StGB). Gleichzeitig ordneten sie vollzugsrechtliche Sicherheitshaft von A.________ an (gestützt auf den damals geltende Art. 38a des Gesetzes über den Straf- und Massnahmenvollzug [aSMVG; heute: Art. 28 Abs. 1 des Gesetzes über den Justizvollzug, JVG, BSG 341.1]). Auf Antrag der BVD hin bestätigte das Kantonale Zwangsmassnahmengericht am 3. April 2018 die Sicherheitshaft.