1. 1.1 A.________ wurde mit Urteil vom 31. Oktober 1988 der (damaligen) Kriminalkammer des Kantons Bern u.a. der qualifizierten Brandstiftung, versuchten Nötigung zu einer anderen unzüchtigen Handlung und der versuchten Unzucht mit Kindern schuldig erklärt und zu einer Gefängnisstrafe von dreieinhalb Jahren verurteilt. Am […] tötete er während eines Vollzugsurlaubs ein […] Mädchen. Für diese Tat wurde er am 26. August 1991 wegen Mordes schuldig erklärt und zu einer Zuchthausstrafe von 16 Jahren unter gleichzeitiger Anordnung einer psychiatrischpsychotherapeutischen Behandlung während und nach dem Strafvollzug verurteilt.