Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 20 82 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 9. März 2020 Besetzung Oberrichter J. Bähler (Präsident i.V.), Oberrichterin Schnell, Ober- richter Aebi Gerichtsschreiberin Beldi Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwalt B.________ Verurteilter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern v.d. Staatsanwalt C.________ Gegenstand Verlängerung Sicherheitshaft Strafverfahren wegen Pornografie, Mordes, Brandstiftung, ver- suchter Nötigung, versuchter Unzucht etc. – nachträgliches Ver- fahren gemäss Art. 62c Abs. 4 StGB Beschwerde gegen den Beschluss des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland, Kollegialgericht Fünferbesetzung, vom 12. Februar 2020 (PEN 18 249) Erwägungen: 1. 1.1 A.________ wurde mit Urteil vom 31. Oktober 1988 der (damaligen) Kriminalkam- mer des Kantons Bern u.a. der qualifizierten Brandstiftung, versuchten Nötigung zu einer anderen unzüchtigen Handlung und der versuchten Unzucht mit Kindern schuldig erklärt und zu einer Gefängnisstrafe von dreieinhalb Jahren verurteilt. Am […] tötete er während eines Vollzugsurlaubs ein […] Mädchen. Für diese Tat wurde er am 26. August 1991 wegen Mordes schuldig erklärt und zu einer Zuchthausstra- fe von 16 Jahren unter gleichzeitiger Anordnung einer psychiatrisch- psychotherapeutischen Behandlung während und nach dem Strafvollzug verurteilt. Am 11. April 2005 wurde A.________ von der Berufungskammer des Strafgerichts des Kantons Zug oberinstanzlich wegen Pornografie schuldig gesprochen. Er hatte im Vollzug verbotene kinderpornografische Bilddateien beschafft. Nachdem die vollzugsbegleitenden ambulanten Massnahmen wegen Unzweck- mässigkeit und Ungenügens abgebrochen worden waren, ordnete das (damalige) Kreisgericht III Aarberg-Büren-Erlach am 1. November 2006 die (altrechtliche) Verwahrung von A.________ an (Art. 43 Ziff. 1 Abs. 2 aStGB). Am 30. November 2008 wandelte das Obergericht des Kantons Bern die altrechtli- che Verwahrung in eine stationäre therapeutische Massnahme i.S.v. Art. 59 StGB um. Die stationäre therapeutische Massnahme wurde mit Urteil des Obergerichts des Kantons Bern vom 23. März 2014 um fünf Jahre verlängert. 1.2 Am 26. Mai 2018 hoben die Bewährungs- und Vollzugsdienste (BVD) des Kantons Bern die stationäre therapeutische Massnahme wegen Aussichtslosigkeit auf. Auf die hiergegen eingereichte Beschwerde trat die Polizei- und Militärdirektion (POM) des Kantons Bern nicht ein. 1.3 Mit Eingabe vom 22. März 2018 beantragten die BVD beim Regionalgericht Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Regionalgericht) die Anordnung einer Verwahrung von A.________ (Art. 62c Abs. 4 i.V.m. Art. 64 StGB). Gleichzeitig ordneten sie voll- zugsrechtliche Sicherheitshaft von A.________ an (gestützt auf den damals gel- tende Art. 38a des Gesetzes über den Straf- und Massnahmenvollzug [aSMVG; heute: Art. 28 Abs. 1 des Gesetzes über den Justizvollzug, JVG, BSG 341.1]). Auf Antrag der BVD hin bestätigte das Kantonale Zwangsmassnahmengericht am 3. April 2018 die Sicherheitshaft. Mit Entscheiden vom 17. September 2018, vom 20. März 2019 sowie vom 23. September 2019 wurde die Sicherheitshaft durch das Regionale Zwangsmassnahmengericht Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Zwangsmassnahmengericht) jeweils um sechs Monate verlängert, letztmals bis zum 17. März 2020. Mit Beschluss vom 12. Februar 2020 ordnete das Regionalgericht die Verwahrung von A.________ an. Gleichzeitig verlängerte es die Sicherheitshaft um weitere sechs Monate (bis zum 12. August 2020). 1.4 Gegen die am 12. Februar 2020 beschlossene Verlängerung der Sicherheitshaft reichte A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer), amtlich vertreten durch Rechtsanwalt B.________, am 24. Februar 2020 bei der Beschwerdekammer in 2 Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekam- mer) Beschwerde ein und beantragte die Aufhebung der Sicherheitshaft und um- gehende Haftentlassung. Das Regionalgericht verzichtete am 26. Februar 2020 – unter Hinweis auf die Begründung vom 12. Februar 2020 – auf das Einreichen ei- ner Stellungnahme. Gleichzeitig sandte es der Beschwerdekammer die amtlichen Akten inkl. Vollzugsakten zu (2 Ordner PEN 18 249, inkl. 9 Bände Vollzugsakten Nr. 1002/13). Staatsanwalt C.________ beantragte in seiner delegierten Stellung- nahme vom 2. März 2020 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Die Einga- ben des Regionalgerichts und der Staatsanwaltschaft wurden dem Beschwerdefüh- rer mit Verfügung vom 3. März 2020 zugestellt (Eingang beim amtlichen Rechtsver- treter: 4. März 2020). 2. Angefochten ist ein Beschluss betreffend die Verlängerung der Sicherheitshaft im selbständigen gerichtlichen Nachverfahren im Sinn von Art. 363-365 der Schweize- rischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0). Das Regionalgericht hat erstinstanzlich über die Hauptsache (Antrag der BVD auf Verwahrung des Beschwerdeführers) entschieden und gleichzeitig die Belassung des Beschwerdeführers in Sicherheitshaft verfügt (unter Hinweis auf Art. 231 Abs. 1 und Art. 221 StPO sowie das Urteil des Bundesgerichts 1B_24/2020 vom 3. Februar 2020). Ein förmlicher Beschluss betreffend Sicherheitshaft war indessen nicht nötig, da der Entscheid betreffend Verwahrung sofort vollstreckbar ist. Einem allfälligen Rechtsmittel (Beschwerde gemäss Art. 393 ff. StPO) kommt von Geset- zes wegen keine Suspensivwirkung zu (Art. 387 StPO; Urteil des Bundesgerichts 6B_1390/2016 vom 22. Dezember 2016 E. 3.2). Dass die Rechtsmittelfrist gegen den erstinstanzlichen Entscheid mangels Vorliegens der schriftlichen Urteilsbe- gründung noch gar nicht zu laufen begonnen hat und der Beschwerdeführer dem- zufolge auch noch kein Gesuch um aufschiebende Wirkung hat einreichen können, ändert nichts daran. Auf die Beschwerde ist folglich nicht einzutreten. 3. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird (Art. 428 Abs. 1 StPO). Angesichts der Tatsa- che, dass das Regionalgericht zu Unrecht einen Beschluss betreffend Sicherheits- haft erlassen und diesen mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen hat, ist von ei- ner Auferlage der Verfahrenskosten an den Beschwerdeführer abzusehen. Statt- dessen hat der Kanton Bern die Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 800.00, zu tragen. Die Entschädigung des amtlichen Rechtsvertreters für seine Aufwendungen im Be- schwerdeverfahren wird in der Regel nicht von der Beschwerdekammer, sondern vom urteilenden Sachgericht resp. der Rechtsmittelinstanz am Ende des Verfah- rens festgesetzt (Art. 135 Abs. 2 StPO). Da Rechtsanwalt B.________ weder eine Kostennote eingereicht noch sich dies ausdrücklich vorbehalten hat, wird die amtli- che Entschädigung praxisgemäss nach Ermessen des Gerichts festgesetzt. Dem- entsprechend wird Rechtsanwalt B.________ eine amtliche Entschädigung von pauschal CHF 1‘318.25 ausgerichtet (Honorar 6 Stunden à CHF 200.00 plus Aus- 3 lagen CHF 24.00 [2% des Honorars] plus MWST von 7.7%). Da der Beschwerde- führer nicht zu den Verfahrenskosten verurteilt wird, entfällt eine Rück- und Nach- zahlungspflicht. 4 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 800.00, trägt der Kanton Bern. 3. Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Vertretung des Beschwerdeführers im Beschwerdeverfahren mit CHF 1‘318.25. 4. Zu eröffnen: - dem Verurteilten/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ - dem Regionalgericht Berner Jura-Seeland, Gerichtspräsidentin D.________ (mit den Akten) - Staatsanwalt C.________, Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland Mitzuteilen: - den Bewährungs- und Vollzugsdiensten des Kantons Bern - der Generalstaatsanwaltschaft Bern, 9. März 2020 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident i.V.: Oberrichter J. Bähler Die Gerichtsschreiberin: Beldi Die Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird durch die Beschwerdekammer in Strafsachen entrichtet. Es wird um Zustellung eines Einzahlungsscheins ersucht. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung innert 10 Tagen seit Zustellung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, Viale Stefano Franscini 7, 6500 Bellinzona schriftlich und be- gründet Beschwerde führen (Art. 135 Abs. 3 Bst. b, Art. 396 Abs. 1 StPO). 5