9. Gemäss Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO hat der Beschuldigte Anspruch auf eine Entschädigung seiner Aufwendungen für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte im Beschwerdeverfahren. Entsprechend der Honorarnote der Verteidigung vom 14. April 2020, welche zu keinen Bemerkungen Anlass gibt, wird die Entschädigung auf CHF 798.70 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt. Die Strafklägerin hat keine Entschädigung für das Beschwerdeverfahren beantragt, weshalb auf die Ausrichtung einer solchen – unabhängig davon, ob sie berechtigt wäre oder nicht – verzichtet wird (Art. 433 Abs. 2 StPO).