6 Verhalten kann ihm somit nicht nachgewiesen werden. In analoger Anwendung des Grundsatzes «in dubio pro reo» ist es daher auch nicht gerechtfertigt, ihm die Verfahrenskosten aufzuerlegen und ihm eine Entschädigung zu verweigern. Der Beschwerde ist daher kein Erfolg beschieden. Sie wird abgewiesen. 8. Bei diesem Verfahrensausgang werden die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘200.00, vom Kanton Bern getragen (Art. 423 Abs. 1 und 428 Abs. 1 StPO).