Sollte es zu einer Verletzung des Hausrechts gekommen sein, wäre der Beschuldigte berechtigt gewesen, die Strafklägerin, auch mit leicht erhöhter Kraft, aus seiner Wohnung zu befördern. Nach diesen Ausführungen lässt sich nicht erstellen, dass der Beschuldigte die Strafklägerin in einer persönlichkeitsverletzenden Weise gestossen bzw. nicht aus überwiegenden privaten Interessen gehandelt hat. Ein zivilrechtlich vorwerfbares