Seine Aussagen können, wie bereits dargelegt, nicht als weniger glaubhaft als diejenigen der Strafklägerin eingestuft werden. Die Wahrscheinlichkeit, dass eine solche Verletzung des Hausfriedens stattgefunden hat und die Wahrscheinlichkeit, dass dies nicht der Fall ist, halten sich daher mindestens die Waage. Sollte es zu einer Verletzung des Hausrechts gekommen sein, wäre der Beschuldigte berechtigt gewesen, die Strafklägerin, auch mit leicht erhöhter Kraft, aus seiner Wohnung zu befördern.