Danach habe sie immer noch das Bein zwischen Tür und Rahmen gehabt. Dieser Geschehensablauf lässt sich logisch nur nachvollziehen, wenn er im Bereich hinter der Türschwelle seinen Anfang nahm. Sollte die Strafklägerin, wie vom Beschuldigten behauptet, auf mehrmalige Aufforderung hin seine Wohnung nicht verlassen haben, hätte sie sein Hausrecht verletzt. Dies wurde vom Beschuldigten bereits in seiner polizeilichen Einvernahme vom 16. November 2018 (Z. 104) geltend gemacht. Seine Aussagen können, wie bereits dargelegt, nicht als weniger glaubhaft als diejenigen der Strafklägerin eingestuft werden.