Selbst wenn der Beschuldigte jedoch derart stark auf den Körper der Strafklägerin eingewirkt hätte, dass sein Vorgehen eine Persönlichkeitsverletzung nach Art. 28 Abs. 1 ZGB darstellen würde, wäre dieses nicht zwingend als zivilrechtlich vorwerfbar zu bewerten. Wie sich nämlich auch den Schilderungen der Strafklägerin entnehmen lässt, befand sie sich zu Beginn der Auseinandersetzung im Innern der Wohnung. Sie spricht selber davon, hinausgestossen worden zu sein und nach dem Stoss im Türrahmen gelandet zu sein. Danach habe sie immer noch das Bein zwischen Tür und Rahmen gehabt.