Anzumerken ist, dass entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft nicht von einem Geständnis des Beschuldigten ausgegangen werden kann. Die Aussage, die Strafklägerin habe nun, was sie gewollt habe, nämlich eine Tätlichkeit, kann nämlich auch so verstanden werden, dass die Strafklägerin nach dem Vorfall seiner Ansicht nach nun etwas hatte, das sie gegen ihn verwenden konnte, ohne dass ihre Vorwürfe tatsächlich gerechtfertigt wären. Die Aussage ist denn auch vor den Hintergrund der verschiedenen familienrechtlichen Verfahren, in welche die beiden Parteien involviert sind, zu stellen.