Anderweitige Beweismittel, insbesondere Zeugenaussagen, welche die Darstellungen der Strafklägerin bestätigen könnten, liegen nicht vor. Ausserdem machen sowohl ihre als auch die Ausführungen des Beschuldigten zum Kerngeschehen grundsätzlich einen lebhaften und glaubhaften Eindruck. Dabei hat der Beschuldigte von Anfang an ausgesagt, die Strafklägerin «ohne unnötigen Druck» zum Türrahmen hinausgeschoben zu haben. An klaren Merkmalen, die eine oder die andere Aussage per se als zuverlässiger zu erachten, fehlt es. Anzumerken ist, dass entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft nicht von einem Geständnis des Beschuldigten ausgegangen werden kann.