5 gnostiziert. Diese Diagnose spricht zwar dafür, dass der Stoss mit einer gewissen Heftigkeit ausgeführt worden ist. Jedoch ist angesichts der körperlichen Vorbelastung der Strafklägerin nicht ausgeschlossen, dass auch ein leichter Stoss eine solch akute Schmerzverschlechterung hätte verursachen können oder diese gar gänzlich andere Ursachen haben könnte. Die Kausalität zwischen dem Vorfall und der Diagnose ist daher nicht erstellt. Anderweitige Beweismittel, insbesondere Zeugenaussagen, welche die Darstellungen der Strafklägerin bestätigen könnten, liegen nicht vor.