7. Angriffe auf die körperliche Integrität stellen somit grundsätzlich einen Anwendungsfall von Art. 28 Abs. 1 ZGB dar. Ob das vom Bundesgericht geforderte Mindestmass an Intensität vorliegend gegeben ist, ist jedoch fraglich. Die Aussagen der beiden Beteiligten sind widersprüchlich. Der Beschuldigte gab anlässlich seiner Einvernahme vom 16. November 2018 zu Protokoll (Z. 53 ff.): «(...) Ich erklärte, dass ich das nicht jetzt mir ihr besprechen möchte. Folglich trat sie von draussen her in den Türrahmen. So dass ich die Türe nicht mehr schliessen konnte und blieb dort stehen.