Weiter ist der Rechtsprechung zu entnehmen (Urteil des Bundesgerichts 6B_990/2013 vom 10.Juni 2014 E. 1.2 mit Verweis auf das Urteil des Bundesgerichts 1B_21/2012 vom 27. März 2012 E. 2.4): «Eine Kostenauflage an einen nicht verurteilten Beschuldigten wegen zivilrechtlich schuldhaften Verhaltens kann sich auf Art. 28 ZGB stützen. Nach dieser Bestimmung kann derjenige, der in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen (Abs. 1).