6. Dem Grundsatz nach sind die Verfahrenskosten vom Staat zu tragen (Art. 423 Abs. 1 StPO). Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahren bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Unter den gleichen Voraussetzungen kann eine Entschädigung an die beschuldigte Person oder eine Genugtuung herabgesetzt oder verweigert werden (Art. 430 Abs. 1 Bst.