Ein Zusammenhang zu den geltend gemachten Beschwerden im Bereich der Hals- und Lendenwirbelsäule werde bestritten und sei medizinisch auch nicht belegt. Der Beschuldigte habe denn auch zu keinem Zeitpunkt beabsichtigt, der Strafklägerin körperlichen Schaden zuzufügen. Dass er eine Tätlichkeit gestanden habe, treffe absolut nicht zu – er habe nur gesagt «D.________ hatte jetzt was sie wollte, eine Tätlichkeit». Letztlich habe er sich mit einem verhältnismässigen Mittel gegen den von der Strafklägerin begangenen Hausfriedensbruch zur Wehr gesetzt, weshalb nicht von einer Persönlichkeitsverletzung nach Art. 28 Abs. 1 ZGB ausgegangen werden könne.