5. Der Beschuldigte betont in seiner Stellungnahme, die Strafklägerin habe kein Recht gehabt, das Haus zu betreten und dort zu verweilen. Sein Handeln stelle daher eine berechtigte Reaktion auf das strafbare Verhalten der Strafklägerin dar. Es gehe einzig darum, dass er diese, nachdem er zuvor viel Geduld bewiesen habe, aus der Tür gestossen habe, nachdem sie sich geweigert habe, sein Zuhause zu verlassen. Dabei sei er nicht gewaltsam vorgegangen. Ein Zusammenhang zu den geltend gemachten Beschwerden im Bereich der Hals- und Lendenwirbelsäule werde bestritten und sei medizinisch auch nicht belegt.