3 zugehen, die als Persönlichkeitsverletzung im Sinne von Art. 28 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) einzustufen sei. Ein überwiegendes privates Interesse im Sinne von Art. 28 Abs. 2 ZGB habe bislang nicht einmal der Beschuldigte selber geltend gemacht. Aufgrund der erfolgten Persönlichkeitsverletzung seien eine Kostenauflage an den Beschuldigten sowie die Verweigerung einer Entschädigung gerechtfertigt.