Es sei daher von den Aussagen der Strafklägerin auszugehen, wonach der Beschuldigte sie unerwartet und heftig zur Tür hinausgestossen habe. Als Folge des Stosses habe die Strafklägerin sodann eine ärztlich diagnostizierte Schmerzexazerbation zervikal sowie lumbal erlitten. Damit sei durchaus von einer genügenden Intensität der körperlichen Einwirkung des Beschuldigten auf die Strafklägerin aus-