Erst recht müsse dies beim einseitigen Rückzug des Strafantrags gelten. In der Sache habe der Beschuldigte selber zugegeben, die Strafklägerin im Rahmen eines Streits an den Schultern gepackt und zur Tür seines Hauses hinausbefördert zu haben. Er habe zugegeben, eine Tätlichkeit begangen zu haben. Wäre der Stoss ohne unnötigen Druck erfolgt, wäre zu erwarten gewesen, dass der Beschuldigte dies bei einem Vorhalt so ausgesagt hätte, was er aber nicht getan habe. Es sei daher von den Aussagen der Strafklägerin auszugehen, wonach der Beschuldigte sie unerwartet und heftig zur Tür hinausgestossen habe.