Von einer gütlichen Einigung klar zu unterscheiden sei der einseitige Rückzug des Strafantrags. Es seien keine Gründe ersichtlich, weshalb der Staat in einem solchen Fall die Verfahrenskosten tragen sollte, wenn das Verfahren gestützt auf ein zivilrechtlich vorwerfbares Verhalten des Beschuldigten eröffnet worden sei. Hinzu komme, dass sich die Parteien selbst bei einem Vergleich über die Entschädigungsfrage untereinander zu einigen hätten. Auch in diesem Fall käme eine Entschädigung der Parteien durch den Staat somit nicht in Frage. Erst recht müsse dies beim einseitigen Rückzug des Strafantrags gelten.